LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.07.2009
L 28 B 1379/08 AS PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 106 AS 26730/07

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen L 28 B 1379/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/20181

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, so ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf ihre Beschwerde wird der Klägerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2008 für das erstinstanzliche Verfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin AD gewährt.

Beträge aus dem Vermögen oder Raten sind nicht zu zahlen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe: