Auf ihre Beschwerde wird der Klägerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2008 für das erstinstanzliche Verfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin AD gewährt.
Beträge aus dem Vermögen oder Raten sind nicht zu zahlen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
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