LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.01.2009
L 18 B 2432/08 AS PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 99 AS 18130/08

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2009 - Aktenzeichen L 18 B 2432/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/4620

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG über den Beschwerdeausschluss bei der Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, gilt erst Recht für den Unterfall, dass nach der vom Sozialgericht getroffenen Entscheidung die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit wegen eines seiner Auffassung nach fehlenden Vordrucks zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geprüft werden kann [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und war daher entsprechend zu verwerfen.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz () in der seit 1. April 2008 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn - wie hier - das Sozialgericht () ausschließlich die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.