Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und war daher entsprechend zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz () in der seit 1. April 2008 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn - wie hier - das Sozialgericht () ausschließlich die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.
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