Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.09.2013 wird verworfen.
I.
Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg).
Einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Alg lehnte die Klage mit Bescheid vom 29.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2012 ab, da der zuvor erworbene Anspruch auf Alg erschöpft sei.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (
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