LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.04.2015
L 4 AS 48/15 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 29.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1928/13

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.04.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 48/15 B

DRsp Nr. 2015/19486

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Wird ein PKH-Antrag wegen fehlender Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt, greift der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs 3 Nr 2 SGG.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wendet sich gegen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG).

Der Kläger bezieht vom Beklagten laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).