LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2015
L 9 AL 47/15 B
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a bis Buchst. c in der Fassung vom 19.10.2013; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; SGG § 86b; ZPO § 144 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 48/15

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen L 9 AL 47/15 B

DRsp Nr. 2015/10175

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren

Für die Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeitpunkt des Eintritts der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs an.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.01.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a bis Buchst. c in der Fassung vom 19.10.2013; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; SGG § 86b; ZPO § 144 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers vom 06.03.2015 gegen den Beschluss vom 27.02.2015, mit dem das Sozialgericht (SG) Detmold seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das am 05.02.2015 eingeleitete und durch den Ablehnungsbeschluss vom 27.02.2015 erledigte einstweilige Anordnungsverfahren abgelehnt hat, ist entgegen der im Beschluss des SG enthaltenen Rechtsmittelbelehrung zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde ist nach Maßgabe von § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a) Die Beschwerde ist entgegen der offensichtlich vom SG vertretenen Auffassung nicht nach § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen.