Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.01.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 06.03.2015 gegen den Beschluss vom 27.02.2015, mit dem das Sozialgericht (
1. Die Beschwerde ist nach Maßgabe von § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
a) Die Beschwerde ist entgegen der offensichtlich vom
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