LSG Baden-Württemberg vom 23.02.2009
L 7 SO 5829/08 PKH-B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 120;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 12 SO 5707/07- 17.11.2008,

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

LSG Baden-Württemberg, vom 23.02.2009 - Aktenzeichen L 7 SO 5829/08 PKH-B

DRsp Nr. 2009/5060

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Gegen die Festsetzung von Monatsraten im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Beschwerde nicht statthaft, da die in diesem Fall mit der Bewilligung verbundene Teilablehnung ebenso wie die vollständige Ablehnung ausschließlich auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers beruht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 120;
Vorinstanz: SG Freiburg (Breisgau) - S 12 SO 5707/07- 17.11.2008,