LSG Baden-Württemberg vom 23.02.2009
L 13 AS 3835/08 PKH-B
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer - S 6 AS 1903/08- 03.07.2008,

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

LSG Baden-Württemberg, vom 23.02.2009 - Aktenzeichen L 13 AS 3835/08 PKH-B

DRsp Nr. 2009/5059

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

1. Nur dann, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen. 2. Auch dann, wenn der Wert des Streitgegenstandes die Wertgrenze in Höhe von 750,- Euro nicht erreicht, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Nicht zulässig ist eine entsprechende Anwendung von § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, § 511 ZPO auf Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgaussichten in der Hauptsache. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;