LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.01.2009
L 14 B 2171/08 AS PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 130 AS 17617/08

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen L 14 B 2171/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/4711

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit dem 1.4.2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen eines falsch ausgefüllten amtlichen Vordrucks zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt wird, nicht statthaft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe: