Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. November 2008, mit dem dieses die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren
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