LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.01.2009
L 11 KR 5759/08 PKH-B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 2915/08

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.01.2009 - Aktenzeichen L 11 KR 5759/08 PKH-B

DRsp Nr. 2009/1632

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Auch für den Fall, dass die Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die angeforderten Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht fristgemäß übermittelt worden sind, ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. November 2008, mit dem dieses die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 8 KR 2915/08 abgelehnt hat, ist unzulässig.