LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.08.2013
L 7 SB 47/13 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 80
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SB 281/12

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung ratenfreier Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2013 - Aktenzeichen L 7 SB 47/13 B

DRsp Nr. 2013/22502

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung ratenfreier Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 21. März 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) erfolgte Festsetzung von Monatsraten. Sie führt vor dem Sozialgericht Halle (SG) das Klageverfahren S 34 SB 281/12, in dem sie einen Grad der Behinderung von 50 begehrt.

Das SG hat mit Beschluss vom 21. März 2013 der Klägerin PKH gegen Ratenzahlung in Höhe von 95,- EUR monatlich, beginnend ab dem 1. Mai 2013, bewilligt. Gegen den der Klägerin am 26. März 2013 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 18. April 2013 2013 beim SG eingelegte Beschwerde, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Sie macht Einwände gegen die Anordnung von Ratenzahlung geltend. Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen sein dürfte.

II. Die Beschwerde ist unstatthaft und damit bereits unzulässig.