Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 21. März 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) erfolgte Festsetzung von Monatsraten. Sie führt vor dem Sozialgericht Halle (
Das
II. Die Beschwerde ist unstatthaft und damit bereits unzulässig.
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