LSG Bayern - Beschluss vom 10.05.2012
L 11 AS 257/12 BPKHNZB
Normen:
SGG § 172; SGG § 73a; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1429/11

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 257/12 BPKHNZB

DRsp Nr. 2012/10394

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unzulässig, wenn Berufung in der Hauptsache nicht zulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die (Nichtzulassungs-)Beschwerde gegen den Beschluss des SG Nürnberg vom 08.02.2012 - S 8 AS 1429/11 ER - wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172; SGG § 73a; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Absenkung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).