Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 12. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.
I.
Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht.
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Mitglied beim VdK und hat zudem eine Rechtsschutzversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,- EUR.
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