LSG Bayern - Beschluss vom 22.02.2013
L 15 SB 13/13 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 bis 9;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 635/12

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe

LSG Bayern, Beschluss vom 22.02.2013 - Aktenzeichen L 15 SB 13/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/14275

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe

Lehnt das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausschließlich mit dem Hinweis darauf ab, dass der Antragsteller einen satzungsgemäßen Anspruch auf (weitgehend) kostenlosen Rechtsschutz durch den VdK habe, ist eine Beschwerde wegen § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 12. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 bis 9;

Gründe

I.

Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht.

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Mitglied beim VdK und hat zudem eine Rechtsschutzversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,- EUR.