LSG Bayern - Beschluss vom 19.02.2018
L 11 AS 85/18 B PKH
Normen:
SGB X § 63; SGG § 172;

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 85/18 B PKH

DRsp Nr. 2018/10375

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.12.2017 wird verworfen.

Normenkette:

SGB X § 63; SGG § 172;

Gründe

I.

Streitig ist die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens.