LSG Bayern - Beschluss vom 17.06.2014
L 11 AS 406/14 B PKH
Normen:
SGG § 143; SGG § 172; SGG § 173;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 94/12

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 17.06.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 406/14 B PKH

DRsp Nr. 2014/17641

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine Beschwerde ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht unbegründet, wenn der allein streitgegenständliche Bescheid bereits Gegenstand eines anderen Rechtsstreites ist. Er kann daher nicht mehr mit einer weiteren Klage angefochten werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.04.2014 - S 13 AS 94/12 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 172; SGG § 173;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 08.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) Alg II in Höhe von 117,44 EUR bzw. 4,24 EUR vorläufig für die Zeit vom 01.09.2011 bis 29.02.2012. Dagegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (S 13 AS 1256/11).