Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.04.2014 - S
I.
Streitig ist die Höhe des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 08.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) Alg II in Höhe von 117,44 EUR bzw. 4,24 EUR vorläufig für die Zeit vom 01.09.2011 bis 29.02.2012. Dagegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (
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