LSG Bayern - Beschluss vom 18.07.2011
L 11 AS 490/11 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 1 Halbs. 2; SGG § 172 Abs. 3; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2; ZPO § 511;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 213/11

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 18.07.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 490/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/15649

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

§ 172 Abs. 3 SGG stellt keine abschließende Regelung dar. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des § 172 Abs. 1 Halbs. 2 SGG ("soweit noch nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist"). Eine Bestimmung in diesem Sinne ist auch in § 73a Abs. 1 S. 1 SGG zu sehen, der u.a. auf § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 ZPO verweist, wonach die Beschwerde bei einem PKH-Verfahren ausgeschlossen ist, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache stattfinden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.04.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 1 Halbs. 2; SGG § 172 Abs. 3; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2; ZPO § 511;

Gründe:

I. Streitig ist die Überprüfung einer Aufrechnung in Höhe von 91,78 EUR gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch wegen einer Erstattung von Heizkostenvorauszahlungen. Aufgrund einer erfolgten Jahresabrechnung rechnete der Beklagte die überzahlten Leistungen (im Einverständnis mit der Klägerin) auf.