Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.04.2011 wird zurückgewiesen.
I. Streitig ist die Überprüfung einer Aufrechnung in Höhe von 91,78 EUR gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch wegen einer Erstattung von Heizkostenvorauszahlungen. Aufgrund einer erfolgten Jahresabrechnung rechnete der Beklagte die überzahlten Leistungen (im Einverständnis mit der Klägerin) auf.
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