LSG Bayern - Beschluss vom 23.04.2013
L 11 AS 186/13 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 869/11

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LSG Bayern, Beschluss vom 23.04.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 186/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/14394

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn die Berufungssumme nicht erreicht wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.03.2013 wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 10 v.H. für die Zeit vom 01.06.2010 bis 31.08.2010. Gegen den den Eintritt einer Sanktion wegen Verletzung der Meldepflicht feststellenden Bescheid vom 21.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2011 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Aufhebung dieses Bescheides begehrt. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren beantragt. Dies hat das SG mit Beschluss vom 12.03.2013 abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe nicht. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss sei zulässig.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Ein wichtiger Grund für sein Nichterscheinen liege vor, er leiste Nothilfe.