Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.03.2013 wird verworfen.
I.
Streitig ist die Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 10 v.H. für die Zeit vom 01.06.2010 bis 31.08.2010. Gegen den den Eintritt einer Sanktion wegen Verletzung der Meldepflicht feststellenden Bescheid vom 21.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2011 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Ein wichtiger Grund für sein Nichterscheinen liege vor, er leiste Nothilfe.
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