LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.02.2009
L 10 U 5616/08 NZB
Normen:
SGG § 144; SGG § 145; SGG § 183; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 9667/07

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Streit über die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung; Kostenentscheidung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen L 10 U 5616/08 NZB

DRsp Nr. 2009/8842

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Streit über die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung; Kostenentscheidung

Bei einem Streit über die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für mehr als ein Jahr ist die Berufung wegen wiederkehrender Leistungen zulässig. Dabei gehört der versicherte landwirtschaftliche Unternehmer, der sich gegen die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung wendet, nicht zum Personenkreis des § 183 SGG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.10.2008 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

SGG § 144; SGG § 145; SGG § 183; SGG § 197a;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Reduzierung seiner Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung.