LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.07.2015 L 8 U 633/15
Normen:
BGB § 270; BGB § 362; SGB I § 35 Abs. 1 S. 1; SGB I § 47 Abs. 1 S. 1; SGB X § 67 Abs. 1; SGB X § 69 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 85 Abs. 3 S. 1; StVollzG § 29 Abs. 3; StVollzG § 43; StVollzG § 52; StVollzG § 83 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 760
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 1082/14
Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Berechnung des Beschwerdewerts bei mehreren Streitgegenständen; Berücksichtigung von Zahlungen des Unfallversicherungsträgers als Eigengeld im Sinne von § 52 StVollzG; Keine Offenbarung von Sozialdaten durch den Unfallversicherungsträger im Rahmen der Befugnis zur Überwachung des Schriftwechsels von Gefangenen nach dem StVollzG
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen L 8 U 633/15
DRsp Nr. 2015/14683
Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Berechnung des Beschwerdewerts bei mehreren Streitgegenständen; Berücksichtigung von Zahlungen des Unfallversicherungsträgers als Eigengeld im Sinne von § 52StVollzG; Keine Offenbarung von Sozialdaten durch den Unfallversicherungsträger im Rahmen der Befugnis zur Überwachung des Schriftwechsels von Gefangenen nach dem StVollzG
1. Die Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGG gilt nur für Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt zum Gegenstand haben. Andere, nicht auf diese Streitgegenstände gerichtete Klagen können zur Berechnung des Beschwerdewerts den in § 144SGG erfassten Klagen nicht hinzugerechnet werden.2. Zahlungen des Unfallversicherungsträgers, die das in der Justizvollzugsanstalt erwirtschaftete Arbeitsentgelt ersetzen oder sonst aus Anlass eines in der Justizvollzugsanstalt eingetretenen Versicherungsfalls geleistet werden, gehören zum Eigengeld im Sinne des § 52StVollzG, weshalb Zahlungen auf das bei der Justizvollzugsanstalt geführte Eigengeldkonto des inhaftierten Versicherten Erfüllungswirkung zukommt, auch wenn der Versicherte dieser Zahlungsweise widersprochen hat.
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