LSG Thüringen - Beschluss vom 17.07.2013
L 4 AS 40/12
Normen:
SGB II; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 202; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 13 AS 6663/10 - 12.10.2011,

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht beziffertem Sachantrag

LSG Thüringen, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 40/12

DRsp Nr. 2013/21245

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht beziffertem Sachantrag

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 12. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten der Berufung sind auch nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 202; ZPO § 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt in der Sache höheres Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 ohne Berücksichtigung des Mitbewohners als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin und dem mit dieser nach ihrer Auffassung in einer Einstandsgemeinschaft lebenden Mitbewohner mit Bescheid vom 25. Mai 2010 der Höhe nach vorläufig Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010. Der auf höheres Arbeitslosengeld II - Regelleistung für Alleinstehende und Mehrbedarf für Alleinerziehende - gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen ohne Erfolg (Änderungsbescheid des Beklagten vom 7. Juli 2010 und Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2010).