LSG Bayern - Beschluss vom 19.08.2016
L 11 AS 505/16
Normen:
SGG § 158 S. 1; SGG § 143; SGG § 105;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 853/16

Statthaftigkeit der Berufung

LSG Bayern, Beschluss vom 19.08.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 505/16

DRsp Nr. 2016/16339

Statthaftigkeit der Berufung

Die Berufung ist nicht statthaft (§ 158 Satz 1 SGG), wenn sie sich nicht gegen ein Urteil des SG143 SGG) bzw. einen Gerichtsbescheid im Sinne des § 105 SGG richtet.

Tenor

I.

Die Berufung wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 158 S. 1; SGG § 143; SGG § 105;

Gründe

I.

Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat in einem vom Kläger eingeleiteten Klageverfahren mit Schreiben vom 26.07.2016 Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.09.2016 festgesetzt.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren begehrt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Der Kläger ist hierzu angehört worden.

Die Berufung ist nicht statthaft (§ 158 Satz 1 SGG), denn sie richtet sich nicht gegen ein Urteil des SG143 SGG) bzw. einen Gerichtsbescheid im Sinne des § 105 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Vorinstanz: SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 853/16