Die mit dem am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 23. August 2016, Az.:
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Es liegt ein schwerbehindertenrechtlicher Rechtsstreit im einstweiligen Rechtsschutz zugrunde.
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