LSG Bayern - Beschluss vom 26.10.2016
L 15 SB 142/16 RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 4 S. 1 und S. 3;

Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 26.10.2016 - Aktenzeichen L 15 SB 142/16 RG

DRsp Nr. 2016/18498

Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

Gegen den Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen worden ist, ist eine (weitere) Anhörungsrüge nicht statthaft.

1. § 178a SGG sieht nur eine einzige, nicht aber eine weitere Anhörungsrüge vor (vgl. § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG). 2. Dies gilt sowohl für die Konstellation, dass gegen den Beschluss zu einer (ersten) Anhörungsrüge eine Anhörungsrüge eingelegt wird, als auch für den Fall, dass, nachdem bereits eine erste Anhörungsrüge eingelegt und darüber entschieden worden ist, gegen den ursprünglichen, bereits mit der (ersten) Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss eine erneute, also wiederholte Anhörungsrüge erhoben wird. 3. Eine weitere Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.

Tenor

I.

Die mit dem am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 23. August 2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 4 S. 1 und S. 3;

Gründe

I.

Es liegt ein schwerbehindertenrechtlicher Rechtsstreit im einstweiligen Rechtsschutz zugrunde.