LSG Bayern - Beschluss vom 19.01.2015
L 10 AL 263/14 RG
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 178a Abs. 1 S. 1; SGG § 178a; SGG § 63;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 208/14
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 85/14

Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen L 10 AL 263/14 RG

DRsp Nr. 2015/4019

Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Dem Darlegungserfordernis für eine Anhörungsrüge ist nur dann genügt, wenn Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben kann. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BSG soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 Grundgesetz GG, §§ 63, 128 Abs 2 SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 11.11.2014 - L 10 AL 208/14 NZB - wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 178a Abs. 1 S. 1; SGG § 178a; SGG § 63;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senates vom 11.11.2014 im Verfahren L 10 AL 208/14 NZB. Dabei war im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) die Rückforderung von Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 384,00 EUR streitig.