LSG Bayern - Beschluss vom 19.05.2009
L 10 AL 96/09 RG
Normen:
SGG § 160a; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 311/05

Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen L 10 AL 96/09 RG

DRsp Nr. 2009/17895

Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

War eine Nichtzulassungsbeschwerde zwar grundsätzlich möglich und hat der Rechtsmittelführer die geltende Frist versäumt oder will er den Rechtsbehelf trotz Rechtsmittelbelehrung im Urteil nicht einlegen, so ist eine Anhörungsrüge nicht statthaft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 18.02.2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen ein Urteil des Senats vom 18.02.2009, womit der Senat die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Sozialgerichts Bayreuth (SG) vom 31.07.2007 zurückgewiesen hat.

Streitig zwischen den Beteiligten war der Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 26.03.2005 bis 15.04.2005 wegen einer Arbeitsablehnung nach § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -. Die Klägerin war einem Vermittlungsvorschlag der Beklagten für die M.-Apotheke in S. nicht nachgekommen.