Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 18.02.2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin wendet sich gegen ein Urteil des Senats vom 18.02.2009, womit der Senat die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Sozialgerichts Bayreuth (
Streitig zwischen den Beteiligten war der Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 26.03.2005 bis 15.04.2005 wegen einer Arbeitsablehnung nach § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -. Die Klägerin war einem Vermittlungsvorschlag der Beklagten für die M.-Apotheke in S. nicht nachgekommen.
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