BSG - Beschluß vom 28.09.2005
B 6 KA 27/05 B
Normen:
EBM-Ä Nr. 5; SGB V § 87 Abs. 2 § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 4 KA 24/02 - 03.11.2004,
SG Kiel - S 16 KA 71/01 - 28.05.200,

Statistische Wirtschaftlichkeitsprüfung im Vertragsarztrecht, Abrechenbarkeit der Nr. 5 EBM-Ä

BSG, Beschluß vom 28.09.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 27/05 B

DRsp Nr. 2006/674

Statistische Wirtschaftlichkeitsprüfung im Vertragsarztrecht, Abrechenbarkeit der Nr. 5 EBM-Ä

1. Entsprechend dem hohen Rang des Wirtschaftlichkeitsgebots ist möglichst immer eine Wirtschaftlichkeitsprüfung zu ermöglichen, und zwar, solange die statistische Vergleichsprüfung die Regelprüfmethode war, durch Herstellung der Vergleichbarkeit als Basis für eine statistische Prüfung. 2. Wenn ein erheblich unterschiedliches individuelles Abrechnungsverhalten in der Vergleichsgruppe nur noch rein rechnerisch zu einem statistisch-mathematischen. Mittelwert führt, der aber in der Realität von kaum einem Arzt oder innerhalb größerer Gruppen nur von einzelnen, für die Gesamtgruppe deshalb nicht repräsentativen Ärzten abgerechnet worden ist, so besteht eine Pflicht zur Bildung einer engeren Vergleichsgruppe.