LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.09.2016
L 5 KR 396/16
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntG § 7 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b; SGB V § 69; BGB § 242;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 354/12

Stationäre KrankenhausbehandlungZeitlicher Rahmen für zulässige NachberechnungenÜberschreitung der oberen GrenzverweildauerAblauf des auf das Rechnungsjahr folgenden HaushaltsjahresTreu und Glauben

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 396/16

DRsp Nr. 2016/18889

Stationäre Krankenhausbehandlung Zeitlicher Rahmen für zulässige Nachberechnungen Überschreitung der oberen Grenzverweildauer Ablauf des auf das Rechnungsjahr folgenden Haushaltsjahres Treu und Glauben

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht die Nachforderung eines restlichen Vergütungsanspruchs unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben, der über § 69 SGB V gemäß § 242 BGB auf die Rechtsbeziehungen der Beteiligten einwirkt. 2. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Krankenhaus mit Nachberechnungen nach Ablauf des auf das Rechnungsjahr folgenden Haushaltsjahres auch bei beanstandeten Schlussrechnungen nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, ist bisher höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.04.2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntG § 7 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b; SGB V § 69; BGB § 242;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nur noch im Rahmen der Widerklage um die Berechtigung der Beklagten, für eine stationäre Krankenhausbehandlung 1.373,05 Euro nachzuberechnen.