BSG - Beschluss vom 08.03.2018
B 5 R 332/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 923/16
SG Berlin, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 1330/14

Stationäre Heilbehandlung am Toten MeerGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen B 5 R 332/17 B

DRsp Nr. 2018/4922

Stationäre Heilbehandlung am Toten Meer Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist.