SG Koblenz, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 127/04
Stationäre Behandlung mit einem nicht zugelassenen Medikament, Krankenbehandlungsbedürftigkeit
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2007 - Aktenzeichen L 5 KR 201/06
DRsp Nr. 2007/20462
Stationäre Behandlung mit einem nicht zugelassenen Medikament, Krankenbehandlungsbedürftigkeit
1. § 135SGB V greift in Bezug auf die Versorgung mit Arzneimitteln nicht ein. Vielmehr umfassen die nach dieser Vorschrift vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien nicht die Arzneimittelversorgung. Hinsichtlich dieser kommt es darauf an, ob das betreffende Arzneimittel arzneimittelrechtlich zugelassen ist. Ist dies nicht der Fall oder wird das Medikament für eine nicht zugelassene Indikation angewandt, sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Off-label-Use heranzuziehen2. Solange ein Patient allein deshalb über mehrere Wochen im Krankenhaus belassen wird, weil die Fortsetzung der stationären Behandlung von der vorherigen ambulant möglichen Heilung einer anderen Krankheit abhängt, ist ein Krankenhausaufenthalt nicht vertretbar.
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