LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.04.2007
L 5 KR 201/06
Normen:
SGB V § 108 § 109 Abs. 4 S. 3 § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 135 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 127/04

Stationäre Behandlung mit einem nicht zugelassenen Medikament, Krankenbehandlungsbedürftigkeit

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2007 - Aktenzeichen L 5 KR 201/06

DRsp Nr. 2007/20462

Stationäre Behandlung mit einem nicht zugelassenen Medikament, Krankenbehandlungsbedürftigkeit

1. § 135 SGB V greift in Bezug auf die Versorgung mit Arzneimitteln nicht ein. Vielmehr umfassen die nach dieser Vorschrift vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien nicht die Arzneimittelversorgung. Hinsichtlich dieser kommt es darauf an, ob das betreffende Arzneimittel arzneimittelrechtlich zugelassen ist. Ist dies nicht der Fall oder wird das Medikament für eine nicht zugelassene Indikation angewandt, sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Off-label-Use heranzuziehen 2. Solange ein Patient allein deshalb über mehrere Wochen im Krankenhaus belassen wird, weil die Fortsetzung der stationären Behandlung von der vorherigen ambulant möglichen Heilung einer anderen Krankheit abhängt, ist ein Krankenhausaufenthalt nicht vertretbar.