LAG Hamm - Urteil vom 21.04.2010
4 Sa 1026/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; AVR § 5; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 671/09

Startgutschrift bei Umstellung kirchlicher Zusatzversorgung auf beitragsorientiertes Punktemodell; unzulässige Feststellungsklage gegen Arbeitgeberin bei fehlendem Rechtsschutzinteresse zur Feststellung der Unwirksamkeit des Startguthabens

LAG Hamm, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 1026/09

DRsp Nr. 2010/17797

Startgutschrift bei Umstellung kirchlicher Zusatzversorgung auf beitragsorientiertes Punktemodell; unzulässige Feststellungsklage gegen Arbeitgeberin bei fehlendem Rechtsschutzinteresse zur Feststellung der Unwirksamkeit des Startguthabens

Einer unmittelbar gegen den Arbeitgeber gerichteten Klage, mit der lediglich festgestellt werden soll, dass eine vom Träger der kirchlichen Zusatzversorgung im Zusammenhang mit der Umstellung auf ein beitragsorientiertes Punktemodell ermittelte Startgutschrift unverbindlich ist, fehlt jedenfalls nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (Az. IV ZR 74/06 = BGHZ 174, 127 ff.) regelmäßig das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.04.2009 - 10 Ca 671/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; AVR § 5; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer der Klägerin im Zusammenhang mit der Umstellung der kirchlichen Zusatzversorgung auf ein beitragsorientiertes Punktemodel erteilten Startgutschrift.