Die Parteien streiten um die Frage, auf welcher Grundlage die Verdienstsicherung des Klägers zu berechnen ist.
Der Kläger ist am ...1949 geboren. Bei der Beklagten wurde er mit Vertrag vom 29.03.1979 als Monteur eingestellt. Am 12.05.1981 schlossen die Parteien einen Zusatzvertrag zum Dienstvertrag vom 29.03.1979 (Bl. 33 d. A.), der auszugsweise wie folgt lautet:
1. Herr R. wird als Monteur für B.-Erzeugnisse eingesetzt. Er wird als ständiger Monteur angesehen und verpflichtet sich für die Dauer dieses Vertrages zur Montagebereitschaft außerhalb des Hauses im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeiten.
2. Er anerkennt die "Richtlinien für Montagen" und verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten und zu befolgen.
3. Als Arbeitsentgelt wird vereinbart
3.1. Hauseinsatz
Lohngruppe 7 Monatslohn 2.663,-- DM br./mtl.
3. 2. Landmontagen
Lohngruppe 7 Monatslohn 2.938,-- DM br./mtl.
3.3. Seemontagen
Lohngruppe 7 Monatslohn 5.017,-- DM br./mtl.
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