LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.07.2005
4 Sa 138/05
Normen:
TVG § 4 Abs. 1, 3, 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main - 7/1 Ca 10886/03 - 13.12.2004,

Spezialitätsgrundsatz auch bei Konkurrenz zwischen nur nachwirkendem Haus-Tarifvertrag und Flächentarifvertrag

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.07.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 138/05

DRsp Nr. 2006/1571

Spezialitätsgrundsatz auch bei Konkurrenz zwischen nur nachwirkendem Haus-Tarifvertrag und Flächentarifvertrag

»Die Konkurrenz zwischen einen (speziellen) Haus-Tarifvertrag und dem Flächentarifvertrag ist nach der Spezialitätsregel auch dann zugunsten des Haus-Tarifvertrages zu lösen, wenn dieser lediglich nachwirkt. Die Lösung einer solchen Tarifkonkurrenz nach einer sog. "Qualität der Tarifnormen" zugunsten des nicht nur nachwirkenden Flächentarifvertrages ist abzulehnen.«

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1, 3, 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers seit dem 01. April 2003.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 14. Juni 1993 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Grundlage ist der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 14. Juni 1993 (Ablichtung Bl. 88/88R d. A.). Ziffer 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages lautet:

"Dem Arbeitsverhältnis liegen die jeweils gültigen Tarifverträge der Brot- und Backwarenindustrie zugrunde."

In Ziffer 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ist bestimmt:

"Soweit in diesem Vertrag keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, gelten gesetzliche und die jeweils gültigen tarifvertraglichen Vorschriften sowie die betrieblichen Vereinbarungen und Anweisungen."