LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 19.07.2004
L 3 AL 1973/03
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 3 § 144 Abs. 2 S. 1 § 119 Abs. 1 Nr. 1 § 119 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 8 AL 2185/02 - 24.02.2003,

Sperrzeit wegen Ablehnung der beruflichen Eingliederungsmaßnahme

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 19.07.2004 - Aktenzeichen L 3 AL 1973/03

DRsp Nr. 2006/24309

Sperrzeit wegen Ablehnung der beruflichen Eingliederungsmaßnahme

Es tritt eine Sperrzeit wegen Ablehnung der beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ein, wenn dem Arbeitslosen nach mündlicher Vorabinformation durch die Agentur für Arbeit schriftlich die Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme unter Beifügung einer Rechtsfolgenbelehrung zu § 144 SGB III angeboten wurde und dieser am ersten Tag der zumutbaren Maßnahme ohne wichtigen Grund nicht erscheint, nachdem er schriftlich vor Zugang des Maßnahmeangebotes auf die Unzumutbarkeit der Maßnahme hingewiesen und um Rücksprache gebeten, aber keine Rückmeldung erhalten hatte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 3 § 144 Abs. 2 S. 1 § 119 Abs. 1 Nr. 1 § 119 Abs. 5 ;
Vorinstanz: SG Freiburg (Breisgau) - S 8 AL 2185/02 - 24.02.2003,