LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 13.05.2019
L 7 AL 84/18
Normen:
SGB III § 159 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 159/15

Sperrzeit nach dem SGB III nach Lösung eines BeschäftigungsverhältnissesUnschädlichkeit eines AufhebungsvertragesDrohende Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.05.2019 - Aktenzeichen L 7 AL 84/18

DRsp Nr. 2019/8470

Sperrzeit nach dem SGB III nach Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses Unschädlichkeit eines Aufhebungsvertrages Drohende Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses

1. Ein Aufhebungsvertrag führt nicht zu einer Sperrzeit, wenn eine gleichlautende rechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers keine Sperrzeit nach sich ziehen würde.2. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber zum Datum des Vertragsabschlusses das Arbeitsverhältnis aus betriebs- oder personenbedingten Gründen zum gleichen Zeitpunkt hätte fristgerecht kündigen dürfen. 3. Ein wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag besteht nur, wenn dem Arbeitnehmer andernfalls objektiv rechtmäßig zum selben Zeitpunkt gekündigt worden wäre.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 23. April 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 159 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine zwölfwöchige Sperrzeit (§ 159 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III -).