LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2004
L 5 AL 415/04
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 128/03

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wegen Arbeitsablehnung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen L 5 AL 415/04

DRsp Nr. 2006/24259

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wegen Arbeitsablehnung

Durch die Neuregelung des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ab 1.1.2002 sollte erreicht werden, dass Arbeitslose, die auf ein Beschäftigungsangebot des Arbeitsamtes nicht unverzüglich einen Vorstellungstermin mit dem Arbeitgeber vereinbaren, einen vereinbarten Termin versäumen oder durch ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch eine Arbeitsaufnahme verhindern, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, während einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten. Dabei erfordert die Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung ein vorwerfbares, jedoch kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Arbeitslosen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 128/03