BSG - Urteil vom 12.07.2006
B 11a AL 73/05 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 144 SGB III
EzAÜG SGB III Nr. 14
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht - L 7/10 AL 184/04 - 09.09.2005,
SG Frankfurt - S 19 AL 2459/99 - 27.04.2004,

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, wichtiger Grund

BSG, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 73/05 R

DRsp Nr. 2006/27464

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, wichtiger Grund

1. Es liegt ein wichtiger Grund iS von § 144 SGB III für die Lösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses vor, wenn damit ein Wechsel in eine höherwertige Tätigkeit verbunden ist. 2. Im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes ist es nicht verwehrt, eine im Vergleich zur bisher ausgeübten Beschäftigung oder auch im Vergleich zu den für einen früheren Leistungsbezug maßgebenden Verhältnissen niedrig entlohnte Tätigkeit zu Gunsten einer erheblich höher dotierten Tätigkeit aufzugeben. 3. Dem Festhalten an einem Leiharbeitsverhältnis im Vergleich zur Aufnahme einer wenn auch befristeten regulären Beschäftigung kann bei der Prüfung des wichtigen Grundes und der insoweit gebotenen Abwägung grundsätzlich kein Vorrang zukommen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zu mindern ist.