BSG - Urteil vom 12.07.2006
B 11a AL 55/05 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStR 2006, 2095
NJW 2006, 3517
NZA 2006, 1362
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 3 AL 48/04 - 22.07.2005,
SG Itzehoe, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 119/02

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, wichtiger Grund

BSG, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 55/05 R

DRsp Nr. 2006/27463

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, wichtiger Grund

Wenn mit dem Wechsel in ein anderes Berufsfeld eine Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden ist, so hat der Arbeitslose einen wichtigen Grund für die Lösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von 12 Wochen wegen des Eintritts einer Sperrzeit.

Die 1978 geborene Klägerin war ab 1. September 1995 unbefristet bei der P GmbH in H beschäftigt, zuletzt als Angestellte im Vertriebsinnendienst zu einem monatlichen Bruttogehalt von 4.516,00 DM zuzüglich bestimmter Einmalzahlungen. Die Klägerin kündigte das unbefristete Arbeitsverhältnis am 2. Januar 2001 zum 31. März 2001.