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Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von 12 Wochen wegen des Eintritts einer Sperrzeit.
Die 1978 geborene Klägerin war ab 1. September 1995 unbefristet bei der P GmbH in H beschäftigt, zuletzt als Angestellte im Vertriebsinnendienst zu einem monatlichen Bruttogehalt von 4.516,00 DM zuzüglich bestimmter Einmalzahlungen. Die Klägerin kündigte das unbefristete Arbeitsverhältnis am 2. Januar 2001 zum 31. März 2001.
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