LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2006
L 8 AL 2228/05
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 2979/03

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Arbeitsablehnung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2006 - Aktenzeichen L 8 AL 2228/05

DRsp Nr. 2006/27525

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Arbeitsablehnung

Wenn sich der Arbeitslose erst nach seinem kurz bevorstehenden und von der Agentur für Arbeit genehmigten Urlaub bei seinem potentiellen Arbeitgeber vorstellen will und dieser ihm vor Urlaubsantritt in einem Telefongespräch angeboten hat, sich entweder noch vor dem Urlaubsantritt bei der Firma vorzustellen oder erst nach dem Urlaub, so wird durch dieses Verhalten das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches nicht verhindert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanz: SG Reutlingen, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 2979/03