LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.2006
L 3 AL 1308/05
Normen:
EGRL 113/2004 Art. 1 ; EGRL 43/2000 Art. 1 ; EGRL 73/2002 Art. 1 ; EGRL 78/2000 Art. 3 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KSchG § 1a ; SGB III § 143a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 143a Abs. 2 S. 1 § 143a Abs. 2 S. 3 § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 609
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 3230/02

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, Verfassungsmäßigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2006 - Aktenzeichen L 3 AL 1308/05

DRsp Nr. 2006/27488

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, Verfassungsmäßigkeit

1. § 143a SGB III ist nicht verfassungswidrig. Eine altersbedingte Schlechterstellung durch die Anwendung von § 143a SGB III verstößt auch nicht gegen Europarecht. 2. Es liegt eine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung getroffene Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses iS von § Abs. S. 1 Nr. behandelt werden, wenn die Vereinbarung über die Beendigung im Rahmen eines vom Arbeitnehmer eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens ohne vorherige Absprache auf Vorschlag der Gerichts durch arbeitsgerichtlichen Vergleich geschlossen worden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]