BSG - Urteil vom 12.07.2006
B 11a AL 57/05 R
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Halle (Saale) - L 2 AL 70/03 - 17.08.2005,
SG Stendal, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 63/01

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

BSG, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 57/05 R

DRsp Nr. 2006/29831

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

1. Wenn mit dem Arbeitsplatzwechsel eine Lohnerhöhung verbunden ist, so hat der Arbeitslose einen wichtigen Grund für die Lösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Dabei ist unerheblich, mit welcher Steigerung des Stundenlohnes der Wechsel einhergeht, solange Anhaltspunkte für bloße Lohnabweichungen im Bagatellbereich nicht vorhanden sind. 2. Es kann dahinstehen, ob auch die weiteren Arbeitsbedingungen das Interesse der Versichertengemeinschaft an einem Fortbestand der bisherigen unbefristeten Beschäftigung in den Hintergrund treten lassen können, wenn die mit der Aufnahme einer befristeten Beschäftigung verbundene Lohnerhöhung ausreichend ist, ein der Sperrzeit entgegenstehendes berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers zu begründen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten wegen einer zwölfwöchigen Sperrzeit und des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs (Alg-Anspruch) vom 23. Dezember 2000 bis 16. März 2001.