LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.05.2011
L 3 AL 5286/10
Normen:
SGB III a.F. § 144 Abs .1 S. 1; SGB III a.F. § 144 1 S. 2 Nr . 1 2. Alt.; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; StGB § 242;
Fundstellen:
NZA 2012, 80
NZS 2011, 918
NZS 2012, 6
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 1920/08

Sperrzeit bei Arbeitslosengeld I wegen Diebstahl geringwertiger Sachen im Betrieb - Übertragung der neueren Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 [Emily/Pfandbon])- Zumutbarkeitsprüfung im Einzelfall und Interessenabwägung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz Vertrauensstörung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auch für verhaltensbedingte Sperrzeit (jetzt: SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 2. Var.)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen L 3 AL 5286/10

DRsp Nr. 2011/9587

Sperrzeit bei Arbeitslosengeld I wegen Diebstahl geringwertiger Sachen im Betrieb - Übertragung der neueren Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 ["Emily/Pfandbon"])- Zumutbarkeitsprüfung im Einzelfall und Interessenabwägung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz Vertrauensstörung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auch für verhaltensbedingte Sperrzeit (jetzt: SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 2. Var.)

1. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 2. Alt. SGB III a.F. unter anderem vor, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses (durch den Arbeitgeber) gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). 2. Für die Kausalität zwischen dem arbeitsvertragswidrigen Verhalten des Klägers und der Arbeitslosigkeit reicht aber nicht ein bloß tatsächlicher Zusammenhang. Vielmehr ist grundsätzlich relevant, ob die Kündigung des Arbeitgebers zu Recht ausgesprochen wurde, also zivilrechtlich wirksam ist.