LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.02.2015
L 9 AL 296/14 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 457/14

Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wegen Kündigung nach einer TrunkenheitsfahrtVerhaltensbedingte Kündigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2015 - Aktenzeichen L 9 AL 296/14 B

DRsp Nr. 2015/2848

Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wegen Kündigung nach einer Trunkenheitsfahrt Verhaltensbedingte Kündigung

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist es für den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe irrelevant, mit welcher Begründung der Arbeitgeber gekündigt hat, insbesondere ob er tatsächlich die Kündigung auf das vertragswidrige Verhalten gestützt hat. 2. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis auch unabhängig von dem Verhalten des Arbeitnehmers zu kündigen. 3. Entscheidend für den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ist vielmehr allein, ob das Verhalten eine verhaltensbedingte außerordentliche oder ordentliche Kündigung unter Beachtung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigte.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.11.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Gründe