LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.05.2005
L 9 AL 4331/03
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 1258/01

Sperrzeit bei Arbeitsablehnung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen L 9 AL 4331/03

DRsp Nr. 2006/6565

Sperrzeit bei Arbeitsablehnung

Bei Formulierungen im Bewerbungsschreiben, die auf ein mangelndes Interesse an einer Arbeitsaufnahme hindeuten, ist eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung gerechtfertigt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger und Berufungsbeklagte (künftig: Kläger) wendet sich gegen die Festsetzung einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosenhilfe und das damit verbundene Erlöschen des Leistungsanspruchs.

Der am ......1952 geborene Kläger, ein Elektroinstallateur und Service-Techniker mit nicht abgeschlossener Fachhochschulausbildung, war vom 1. September 1986 bis zum 2. Oktober 1987 bei der Firma S. in E......, vom 19. Oktober 1987 bis zum 30. September 1988 bei der sit Steuerungstechnik GmbH in E....... und schließlich vom 1. April 1989 bis zum 15. Oktober 1990 bei der Firma P....... in St...... beschäftigt. Die Beschäftigungen endeten jeweils durch Kündigung seitens des Klägers.