LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.05.2011
L 2 AL 20/09
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1; SGB III § 144 Abs. 4; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 564/05

Sperrzeit; Arbeitsablehnung; zweite Ablehnung; zweiter Pflichtverstoß; Gelegenheit zur Verhaltensänderung; Rechtsfolgenbelehrung; Stellenangebot; Sanktionsfolge; Feststellung - Zur Dauer der Sperrzeit nach SGB III nach zweiter Arbeitsablehnung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 20/09

DRsp Nr. 2011/18211

Sperrzeit; Arbeitsablehnung; zweite Ablehnung; zweiter Pflichtverstoß; Gelegenheit zur Verhaltensänderung; Rechtsfolgenbelehrung; Stellenangebot; Sanktionsfolge; Feststellung - Zur Dauer der Sperrzeit nach SGB III nach zweiter Arbeitsablehnung

1. Die gesetzlich geregelten Erhöhungen der Sperrzeitdauer wegen des gleichen versicherungswidrigen Verhaltens werden vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit getragen. 2. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann nicht abgeleitet werden, dass eine sechswöchige Sperrzeit wegen einer zweiten Arbeitsablehnung erst dann eintritt, wenn wegen der Folgen der ersten Arbeitsablehnung eine Sperrzeitfolgenentscheidung bekannt gegeben worden ist.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2008 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1; SGB III § 144 Abs. 4; SGB X § 48;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob aufgrund der Ablehnung einer Arbeitsaufnahme eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) eingetreten ist.