LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.06.2010
15 Sa 2334/09
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; TV Nr. 88 D. P. AG § 3; TV Nr. 88 D. P. AG § 4; TV Nr. 88 D. P. AG § 10; TV Nr. 112b, 130a, 147b D. P. AG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 537/09

Sperrwirkung tarifvertraglicher Entgeltregelungen; Zulässigkeit einer Gegenrechnung in einem Arbeitszeitkonto bei Zahlung einer Zulage für die Verteilung von Infopost schwer

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 2334/09

DRsp Nr. 2010/15229

Sperrwirkung tarifvertraglicher Entgeltregelungen; Zulässigkeit einer Gegenrechnung in einem Arbeitszeitkonto bei Zahlung einer Zulage für die Verteilung von "Infopost schwer"

1. a) Zwar können nach § 77 Abs. 3 BetrVG Arbeitsentgelt und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, weil hierdurch die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gewährleistet sein soll. b) Den Tarifvertragsparteien werde der Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen eingeräumt. Diese Befugnisse sollen nicht durch ergänzende und abweichende Regelungen der Betriebspartner ausgehöhlt werden können. c) Eine die Sperrwirkung auslösende tarifliche Regelung setzt allerdings voraus, dass der Tarifvertrag hinsichtlich der infrage stehenden Arbeitsbedingungen eine positive Sachregelung enthält. d) Eine Sperrwirkung tritt nicht ein, wenn der Tarifvertrag nur lückenhafte oder ergänzungsbedürftige Rahmenregelungen enthält, was auch gilt, wenn die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Angelegenheit einfach nicht regeln, z.B. weil sie sich hierüber nicht haben einigen können. 2. Ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Norm, dass Anrechnungsregelungen nicht tarifvertraglich untersagt sind, ist eine diesbezügliche Regelung auf Ebene der Betriebsvereinbarung möglich.