LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2011
2 Sa 402/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1034/08

Sozialwidrige Kündigung bei Möglichkeit der Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zur vorbehaltloser und endgültiger Ablehnung geänderter Arbeitsbedingungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 402/10

DRsp Nr. 2011/6982

Sozialwidrige Kündigung bei Möglichkeit der Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zur vorbehaltloser und endgültiger Ablehnung geänderter Arbeitsbedingungen

1. Eine ordentliche Beendigungskündigung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen; eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anzubieten. 2. Macht der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung dem Arbeitnehmer das Angebot, den Vertrag der noch bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit anzupassen und lehnt der Arbeitnehmer dieses Angebot ab, ist der Arbeitgeber regelmäßig nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, gleichwohl eine Änderungskündigung auszusprechen; eine Beendigungskündigung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er die geänderten Arbeitsbedingungen im Falle des Ausspruchs einer Änderungskündigung nicht (auch nicht unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung) annehmen wird.