LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.07.2011
7 Sa 1578/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2; BetrVG § 111;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 871/10

Sozialwidrige Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; grob fehlerhafte Sozialauswahl bei Herausnahme eines psychisch erkrankten Arbeitnehmers aus der Sozialauswahl

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1578/10

DRsp Nr. 2011/17403

Sozialwidrige Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; grob fehlerhafte Sozialauswahl bei Herausnahme eines psychisch erkrankten Arbeitnehmers aus der Sozialauswahl

Nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 InsO kann die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten überprüft werden. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung eines Arbeitnehmers berechtigt die Betriebsparteien nicht, diesen unter Außerachtlassung der gesetzlichen Kriterien aus der Sozialauswahl herauszunehmen.

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.09.2010, 8 Ca 871/10, abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die seitens des Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung vom 16.02.2010 nicht zum 31.05.2010 aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.05.2010 hinaus mit der Beklagten zu 2) fortbesteht.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2; BetrVG § 111;

Tatbestand