I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.09.2010,
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die seitens des Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung vom 16.02.2010 nicht zum 31.05.2010 aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.05.2010 hinaus mit der Beklagten zu 2) fortbesteht.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
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