LAG Hamm - Urteil vom 21.01.2009
2 Sa 629/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4241/07

Sozialwidrige krankheitsbedingte Kündigung bei Unterlassen betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen

LAG Hamm, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 629/08

DRsp Nr. 2009/21311

Sozialwidrige krankheitsbedingte Kündigung bei Unterlassen betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG unverhältnismäßig und daher sozialwidrig, wenn der Arbeitgeber das gebotene betriebliche Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX unterlässt und nicht vorträgt, warum die Kündigung auch bei dessen Durchführung unvermeidbar gewesen wäre.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.02.2008 -1 Ca 4241/07 -abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.07.2007 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens unverändert als Mitarbeiter der Bewachungs- und Sicherheitsdienste weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung der von der Beklagten am 23.07.2007 ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen häufiger krankheitsbedingter Ausfallzeiten.