LAG Hamm - Urteil vom 28.06.2010
8 Sa 315/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1678/09

Sozialwidrige betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; fehlerhafte Tatsachenfeststellung bei Anknüpfung der Sozialauswahl an Teilaufgaben

LAG Hamm, Urteil vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 315/10

DRsp Nr. 2010/17801

Sozialwidrige betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; fehlerhafte Tatsachenfeststellung bei Anknüpfung der Sozialauswahl an Teilaufgaben

Knüpft die von den Betriebsparteien gem. § 1 Abs. 5 KSchG verantwortete Sozialauswahl an die die Anzahl der vom AN zu erledigenden Teilaufgaben an und beruht das Auswahlergebnis auf fehlerhaften Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, so beurteilt sich die Frage, ob die Sozialauswahl gleichwohl im Ergebnis der gerichtlichen Prüfung standhält, nicht nach dem erweiterten Kontrollmaßstab der "groben Fehlerhaftigkeit", sondern nach den Regeln des § 1 Abs. 3 KSchG (Abgrenzung oder Abweichung zu BAG, 17.01. 2008, 2 AZR 405/06, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 96 = DB 2008, 1688).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 02.02.2010 – 4 Ca 1678/09 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.06.2009 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits als Kontrollarbeiter in der Endfertigung weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand