LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2011
9 Sa 417/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3140/09

Sozialwidrige betriebsbedingte Änderungskündigung bei fehlender Einbeziehung von Beschäftigten mit sachwidrig vereinbartem Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 417/10

DRsp Nr. 2011/7439

Sozialwidrige betriebsbedingte Änderungskündigung bei fehlender Einbeziehung von Beschäftigten mit sachwidrig vereinbartem Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

1. Ob ein von einer betriebsbedingten Kündigung betroffener Arbeitnehmer einen mit anderen Arbeitnehmern vereinbarten Ausschluss betriebsbedingter Kündigung für einen bestimmten Zeitraum bei Überprüfung der Sozialauswahl gegen sich gelten lassen muss, richtet sich nach den Kriterien, die das Bundesarbeitsgericht für die Frage aufgestellt hat, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Überprüfung der Sozialauswahl an sich nicht anrechnungsfähige frühere Beschäftigungszeiten infolge einer vertraglichen Vereinbarung der Anrechenbarkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BAG Urteil vom 2.6.2005 - 2 AZR 480/04 -). 2. Danach muss ein von einer betriebsbedingten Kündigung betroffener Arbeitnehmer einen mit anderen Arbeitnehmern vereinbarten Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen u.a. dann im Rahmen der Sozialauswahl nicht gegen sich gelten lassen, wenn für diese Vereinbarungen kein sachlicher Grund besteht.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.07.2010 - 3 Ca 3140/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand: