Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung und die Zahlung einer Jahressondervergütung für 2004.
Die Beklagte bildet mit der Firma M1xxx M2xxxxxxxxxxxxx GmbH und B1. M1xxx Wasserkraft GmbH einen gemeinsamen Betrieb, in welchem 70 Mitarbeiter beschäftigt werden.
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