LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.03.2018
L 1 KR 347/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 198 KR 1685/14

Sozialversicherungsrechtlicher Status einer PflegehelferinAbgrenzung von abhängiger und selbständiger Beschäftigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 347/16

DRsp Nr. 2019/15339

Sozialversicherungsrechtlicher Status einer Pflegehelferin Abgrenzung von abhängiger und selbständiger Beschäftigung

1. Auch wenn durch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vom Gesetzgeber anerkannt wird, dass Pflegepersonen selbständig sein können, führt dies nicht dazu, die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Abgrenzung von abhängiger und selbständiger Beschäftigung für diesen Berufskreis nicht anzuwenden. 2. Die Regelung stellt lediglich klar, dass eine Selbständigkeit möglich ist; zwingend ist sie allerdings nicht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Im Streit ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin als Pflegehelferin.

Die Beigeladene zu 1) betreibt einen ambulanten Pflegedienst. Sie war u. a. mit der 24-Stundenpflege eines Wachkomapatienten beauftragt. Für dessen Pflege setzte sie insgesamt 3 festangestellte Mitarbeiter und 3 externe Mitarbeiter ein. Letztere sogenannten "freiberuflichen Auftragnehmer" wurden dabei ausschließlich für Auftragsspitzen eingesetzt, um die durchgehende Pflege des Patienten zu gewährleisten.